Abmahnungen Google Fonts - Ruhe bewahren!


Seit einiger Zeit erreichen viele Website-Betreiber Abmahnschreiben. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten - der IP-Adresse des Klägers - an Google

, auf Grund der dynamischen Verlinkung der Google Fonts, ist der Vorwurf. Sofern Sie so ein Schreiben erhalten haben, bewahren Sie Ruhe und informieren Sie sich ausführlich, bevor Sie sich aufregen. Die Sachlage ist nicht so bedrohend, wie sie auf den ersten Blick erscheint. Die meisten der aktuell aufkommenden Schreiben sind offensichtlich massenhafte Versendungen, die von zwei Personen ausgehen:

1. Martin Ismail, vertreten durch den Rechtsanwalt Kilian Lenard aus Berlin. Martin Ismail nimmt für sich in Anspruch die “Interessengemeinschaft Datenschutz” zu vertreten.

2. Frau / Herr Wang Yu, vertreten durch den Digikoros (griechische Bezeichnung für einen Rechtsanwalt) Nikolaos Kairis, Meerbusch.

Wie sollte ich reagieren?

Als erstes sollten Sie prüfen, ob Sie wirklich Google Fonts dynamisch auf ihrer Website verlinken. Ist dies der Fall, ist unsere Empfehlung, die Google Fonts lokal auf ihrem Server zu speichern und eine dynamische Verlinkung zu Google zu vermeiden.

Im zweiten Schritt stellt sich die Frage, ob es bei den Abmahnschreiben einer Antwort bedarf? Nach Aufklärungen der Risiken, würden wir aktuell empfehlen, auf die Abmahnschreiben nicht zu antworten. Die Begründung hierfür ist sehr lang, aber wir wollen uns hier auf die wesentlichen drei Punkte beschränken:

1. Herbeiführung einer vermeintlichen Rechtsverletzung

Bei der Masse der Abmahnungen - man kann auf Basis der Abmahnschreiben vermuten, dass es sich um eine siebenstellige Anzahl handelt - erscheint es kaum möglich, dass die Erhebung der Daten für die Abmahnungen manuell erfolgt und zudem einem “normalen Handeln” entspricht. Vielmehr ist zu vermuten, dass es sich um eine absichtlich herbeigeführte Rechtsverletztung handelt, die durch Automatisierung gestützt wird. In diesem Sinne ist der Initiator für die Übertragung wissentlich der Abmahnende.

2. Der entstandene Schaden

Ein Schadensanspruch, der aus einem Schmerzensgeldanspruch abgeleitet werden soll, ist nicht glaubhaft dargestellt.

Das zugrundeliegende Urteil des 3 O 17493/20 vom LG München I basiert auf dem im Urteil dargelegten Einzelfall und lässt sich nicht pauschal für allgemeingültig erklären. Der EuGH hat im Verfahren C-300/21 am 6. Oktober 2022 klargestellt, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO keinen Schadensersatzanspruch begründe. Vielmehr müsse der Kläger einen (erheblichen) materiellen und/oder immateriellen Schaden darlegen und beweisen. „Ärger“ über eine Verletzung der DSGVO sei für die Annahme eines immateriellen Schadens dabei nicht ausreichend.

Darüber hinaus stellt sich bei diesem vorsätzlichen und massenhaft wiederholten Verhalten die Frage, inwieweit die vom Abmahnenden im Internet genutzte IP-Adresse bei Google bereits bekannt war und welcher Schaden für weitere Übermittlungen der IP-Adresse geltend gemacht werden können.

Wie hoch ist mein Risiko?

Im unwahrscheinlichen Fall einer Klage kann man den ohnehin nicht sehr hohen Zahlungsanspruch unter Inkaufnahme weiterer Kosten, die sich an der Höhe der Klagesumme orientieren, auch noch vor Gericht anerkennen. Sollten Sie explizit verklagt werden, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen.

Fazit

Das Risiko ist aus unserer Sicht gering. Die Idee zur Abmahnung ist dreist. Einen Grund zum Handeln sehen wir auf Grund des offensichtlich gewerblichen, auf Gewinnerzielung abgestellten Handelns, nicht. Das Vorgehen der Beteiligten verstößt gegen Treu und Glauben und es bleibt abzuwarten inwieweit dieses Vorgehen - auch für die beteiligten Anwälte - ein juristisches Nachspiel haben wird.

Wir werden die Sachlage weiterhin beobachten. Sollten Sie Unterstützung brauchen - wir sind für Sie da.

Quellen

Abmahnungen Google Fonts, vom 1. Dezember 2022

Massenabmahnungen bei Google Fonts | Deutscher Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V., vom 1. Dezember 2022

Google Fonts: Aufdringliche Abmahnungen , vom 1. Dezember 2022

LG München I, Endurteil v. 20.01.2022 – 3 O 17493/20 - Bürgerservice , vom 1. Dezember 2022

Datenschutz und Schadenersatz – Generalanwalt am Europäischen… , vom 1. Dezember 2022

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