Urteil: Einwilligung fuer Cookies


Der Europäische Gerichtshof (Az. C-673-17) hat Anfang Oktober 2019 geurteilt, dass voreingestellte Einwilligungen für Cookies auf Webseiten unzulässig sind.

Die bei der Urteilsbegründung verwendete Argumentation gibt uns Erkenntnisse zur Erwartungshaltung des Gesetzgebers

:

  1. Sofern es sich um Cookies handelt, die eine Identifizierung des Benutzers zulassen, handelt es sich bei dem Cookie um personenbezogene Daten. Im vorliegenden Fall wurde im Cookie lediglich eine Nummer gespeichert, die jedoch über die Datenbanken eines Anbieters eine eindeutige Identifizierung zuläßt.

  2. Das Erfordernis einer „Willensbekundung“ der betroffenen Person deutet klar auf ein aktives und nicht passives Verhalten hin. Eine Einwilligung, die durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erteilt wird, impliziert kein aktives Verhalten des Nutzers einer Website.

In diesem Sinne - und so ist es auch in Nr. 5 der Urteilsbegründung dargestellt - ist darauf zu achten, dass eine Einwilligung der betroffenen Person “ohne jeden Zweifel” besteht.

Die Datenschutzbehörde in Brandenburg hat hierzu ebenfalls eine Pressmitteilung herausgegeben.

Wir raten dementsprechend allen Website-Betreibern dringend zur Überarbeitung der Einwilligung bei der Nutzung von Cookies. Durch das Tool “Cookiebot” beispielsweise, kann eine Einwilligung rechtskonform umgesetzt werden.

Auch der Beauftragte für den Datenschutz in der EKD weist in seinem Blog auf das Urteil hin und rät zur Umsetzung.

Quellen

Rechtsprechung des Gerichtshofs, Aktenzeichen C–673-17 vom 01. Oktober 2019

Cookiebot - Anbieter zur rechtskonformen Umsetzung der DSGVO bei der Verwendung von Cookies

Landesbeauftragte für den Datenschutz Brandenburg: Einwilligung in Cookies - Websitebetreiber müssen jetzt handeln! 10/2019

Blog des Datenschutzbeauftragten der EKD: EuGH entscheidet über Nutzung von Cookies

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